PROFACILITY · RECHTLICHES
Vertragsbedingungen für unsere Leistungen rund um Ihre Immobilie.
Dokumentdatum 03.05.2026 · Aktualisiert und veröffentlicht am 16.10.2026
Vertragspartner: ProFacility, Inhaber Daniel Djuro Odobasic, Einzelunternehmen, Pfarrer-Falk-Str. 26a, 55270 Klein-Winternheim, Deutschland. Telefon: 0170 4469361. E-Mail: info@profacility.de. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE343225280.
(1) Diese Bedingungen gelten für die mit ProFacility geschlossenen Verträge, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Verbraucher sind natürliche Personen, die überwiegend zu privaten Zwecken handeln (§ 13 BGB); Unternehmer handeln bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB).
(2) Die allgemeinen Bedingungen werden durch die zum konkreten Auftrag passenden besonderen Bedingungen ergänzt. Eine Erwähnung einer Leistung in diesen AGB begründet noch keinen Auftrag. Welche Leistungen geschuldet werden, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den getroffenen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
(3) Je nach Leistungsinhalt gelten insbesondere Werkvertrags-, Bauvertrags-, Verbraucherbauvertrags-, Dienstvertrags-, Miet- oder Frachtrecht. Die gesetzliche Einordnung wird durch diese AGB nicht verändert. Für Beförderungen gehen die gesetzlichen transportrechtlichen Bestimmungen und Abschnitt H vor.
(4) Diese AGB gelten nicht allein wegen einer Namensähnlichkeit oder Zusammenarbeit für Verträge mit einem unter Containerardo auftretenden Anbieter. Dessen Rechtsträger und Vertragsbedingungen müssen bei einem eigenen Vertrag gesondert bezeichnet werden. Ein Wechsel des Vertragspartners erfolgt nicht durch den Einsatz eines Subunternehmers.
(1) Leistungsdarstellungen auf der Website sind eine Einladung zur Anfrage, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot ausgestaltet sind. Eine Anfrage oder kostenlose Besichtigungsbuchung ist noch keine Beauftragung kostenpflichtiger Arbeiten. Eine rein automatische Eingangsbestätigung ist keine Vertragsannahme.
(2) Individuelle Angebote sind innerhalb der darin genannten Bindungsfrist verbindlich. Fehlt eine Frist, gelten die gesetzlichen Annahmefristen. Ein ausdrücklich als freibleibend bezeichnetes Angebot bedarf einer anschließenden Annahme der Kundenbestellung durch ProFacility. Änderungen eines Angebots sind ein neues Angebot und bedürfen der Zustimmung der anderen Partei.
(3) Verträge entstehen durch übereinstimmende Erklärungen. Eine Dokumentation in Textform, etwa per E-Mail, wird empfohlen. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben wirksam, soweit das Gesetz keine besondere Form verlangt. Verbraucherbauverträge bedürfen der Textform; für deren Kündigung und die Kündigung sonstiger Bauverträge gilt § 650h BGB.
(4) ProFacility stellt die zum Auftrag gehörenden AGB und Verbraucherinformationen vor Abgabe einer bindenden Vertragserklärung zugänglich bereit. Gesetzlich vorgeschriebene Vertragsbestätigungen und Informationen auf einem dauerhaften Datenträger werden zusätzlich übermittelt. Später veröffentlichte AGB ändern bestehende Verträge nicht automatisch.
(1) Maßgeblich sind der vereinbarte Arbeitserfolg beziehungsweise die vereinbarten Tätigkeiten, Mengen, Flächen, Anlagen und Leistungsgrenzen. Pläne, Materialauswahl, Schnittstellen, mitübernommene Planung sowie Leistungen anderer Gewerke werden im Auftrag beschrieben.
(2) Ein vereinbarter Pauschal- oder Festpreis umfasst den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der dazu geschuldeten Nebenleistungen. Allein das Fehlen einer Position im Angebot macht eine zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs geschuldete Arbeit nicht automatisch zur Zusatzleistung. Kalkulationsfehler von ProFacility berechtigen nicht ohne Weiteres zur Preiserhöhung.
(3) Tatsächliche Erweiterungen oder Änderungen des Auftrags können gesondert vergütet werden. Grundlage sind eine entsprechende Vereinbarung oder ein gesetzlicher Anspruch. Ein Pauschalangebot verpflichtet ProFacility nicht zur Ausführung beliebiger zusätzlicher Kundenwünsche. Die Abrechnung gesetzlicher Ansprüche bleibt möglich; eine pauschale Pflicht zur Offenlegung der internen Kalkulation wird nicht begründet.
(4) Ein Kostenvoranschlag ist nur bei entsprechender Vereinbarung zu vergüten. Wird eine wesentliche Überschreitung eines nicht garantierten Kostenanschlags erkennbar, informiert ProFacility den Kunden unverzüglich; dessen Rechte nach § 649 BGB bleiben bestehen.
(1) ProFacility beschreibt vor zusätzlichen Arbeiten möglichst in Textform deren Anlass, Umfang, Preis oder Berechnungsgrundlage und erkennbare Auswirkungen auf Termine. Die Ausführung erfolgt grundsätzlich erst nach Beauftragung. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung. Gesetzliche Anordnungsrechte bleiben unberührt.
(2) Bei Bauverträgen richten sich Änderungsverlangen, die Einigung über Mehr- oder Mindervergütung, zulässige Anordnungen und deren Vergütung nach §§ 650b und 650c BGB. Eine von ProFacility geschuldete Planung wird bei der Frage zusätzlicher Vergütung berücksichtigt; insbesondere bleibt § 650c Absatz 1 Satz 2 BGB unberührt.
(3) Ist ein sofortiges Handeln zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, beschränkt sich ProFacility auf erforderliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen. Der Kunde wird unverzüglich informiert. Eine Vergütung oder Kostenerstattung folgt daraus nur, soweit hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
(1) Verbraucher erhalten Gesamtpreise einschließlich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer und vorab berechenbarer unvermeidbarer Kosten. Ist ein Gesamtpreis noch nicht berechenbar, werden Berechnungsgrundlage und mögliche Zusatzkosten vor Vertragsschluss mitgeteilt. Bei ausschließlich an Unternehmer gerichteten Angeboten können Nettopreise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
(2) Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sobald die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Werkleistungen setzt die Schlusszahlung grundsätzlich die Abnahme voraus; bei Bauverträgen ist zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung nach § 650g Absatz 4 BGB erforderlich. Dienstleistungsvergütungen werden nach § 614 BGB fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist. Für Frachtverträge gelten die besonderen gesetzlichen Fälligkeitsregeln.
(3) Abschläge bei Werkverträgen können in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach § 632a BGB verlangt werden. ProFacility legt eine nachvollziehbare Leistungsaufstellung vor. Für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Materialien gelten die dort geregelten Voraussetzungen, insbesondere Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung nach Wahl des Kunden. Berechtigte Einbehalte wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen bleiben erhalten.
(4) Vorauszahlungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Besondere Containerbedingungen stehen in § 19. Für Verbraucherbauverträge gilt zusätzlich § 41.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung richten sich nach dem Gesetz. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte werden nicht ausgeschlossen. Skonto besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Eine elektronische Rechnung wird nach Maßgabe der steuerrechtlichen Anforderungen beziehungsweise einer erforderlichen Zustimmung übermittelt.
(1) Fälligkeit und Verzug sind zu unterscheiden. Verzug tritt nach den Voraussetzungen des § 286 BGB ein, insbesondere nach einer Mahnung nach Fälligkeit oder in den gesetzlich geregelten Fällen ohne Mahnung. Die gesetzliche 30-Tage-Regel gilt gegenüber Verbrauchern nur bei einem besonderen Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung.
(2) Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Zinsen: grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr; bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem die gesetzliche Pauschale von 40 Euro verlangt werden. Sie wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(3) Weitere Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten werden nur im gesetzlich ersatzfähigen Umfang verlangt. Die verzugsbegründende Erstmahnung ist nicht allein deshalb kostenpflichtig. Allgemeiner eigener Verwaltungsaufwand wird nicht pauschal als Mahnschaden berechnet.
(4) Leistungseinstellung, Sicherheitsverlangen und Vertragsbeendigung wegen Nichtzahlung setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich erforderlicher Fristsetzungen voraus. Bauhandwerkersicherheiten nach § 650f BGB werden nur in dessen Anwendungsbereich verlangt. Gefährliche Anlagenzustände werden nicht durch eine ungesicherte Arbeitseinstellung herbeigeführt.
(1) Verbindlich ausgewählte Sonderanfertigungen und individuell beschaffte Materialien werden nach der vereinbarten Freigabe bestellt. Änderungswünsche nach Bestellung können zusätzliche Kosten verursachen; diese werden vor einer zusätzlichen Beauftragung erläutert. Gesetzliche Widerrufs-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
(2) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der für sie geschuldeten Vergütung Eigentum von ProFacility, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Wird Material wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder einer anderen Sache, gelten die gesetzlichen Eigentumsregeln. Ein eigenmächtiger Ausbau oder Zutritt wird durch diese Klausel nicht erlaubt.
(3) Bei einer Kündigung werden Materialkosten im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Vergütungsanspruchs berücksichtigt. Erstattungen von Lieferanten, ersparte Kosten und anderweitige Verwendung werden angerechnet. Eine automatische zusätzliche Berechnung des vollen Materialpreises neben einer ungekürzten Kündigungsvergütung erfolgt nicht.
(1) Vereinbarte verbindliche Termine werden eingehalten. Unverbindliche Planungsangaben sind als solche zu kennzeichnen. Der Kunde stellt die im Auftrag festgelegten Voraussetzungen zu den abgestimmten Zeitpunkten bereit.
(2) Bei einer Behinderung informiert die betroffene Partei die andere unverzüglich über Ursache, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer. Eine Terminverschiebung kommt nur in Betracht, soweit die Behinderung die Ausführung tatsächlich beeinflusst und eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage dafür besteht. ProFacility wirkt auf eine Begrenzung der Verzögerung hin. Eigene Organisationsmängel und zurechenbares Verschulden eingesetzter Unternehmen werden nicht auf den Kunden verlagert.
(3) Bei unterlassener erforderlicher Mitwirkung können insbesondere Ansprüche nach §§ 642 und 643 BGB entstehen. Schadensersatz setzt die dafür geltenden Voraussetzungen voraus. Berechnet werden nur begründete, nachvollziehbare Ansprüche; ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und Mitverursachung sind zu berücksichtigen. Eine doppelte Berechnung derselben Belastung erfolgt nicht.
(4) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben auch bei länger dauernden Hindernissen erhalten. Weder Materialknappheit noch ein Ausfall eines Subunternehmers führt automatisch zu einem unbegrenzten Aufschub.
(1) Der Kunde ermöglicht den vereinbarten Zugang und weist auf ihm bekannte Besonderheiten hin, insbesondere Leitungsverläufe, Tragfähigkeitsprobleme, Altlasten, Schadstoffe, empfindliche Oberflächen, Zugangsbeschränkungen und vorhandene Schäden. Vorhandene relevante Unterlagen stellt er zur Verfügung. Eine fachliche Untersuchung auf eigene Kosten ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
(2) Der Kunde klärt seine Berechtigung zur Beauftragung und erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Welche behördlichen Genehmigungen, Versorgungsanschlüsse, Gerüste, Schutzmaßnahmen sowie Strom- und Wasserbereitstellungen von wem zu beschaffen und zu bezahlen sind, wird im Auftrag festgelegt. Eigene gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten von ProFacility bleiben bestehen.
(3) Bewegliche Gegenstände und Wertgegenstände werden nach vorheriger Abstimmung aus dem Arbeitsbereich entfernt oder geschützt. ProFacility führt die eigenen Schutzmaßnahmen fachgerecht aus und informiert über notwendige Unterbrechungen von Wasser, Strom, Heizung oder anderen Versorgungen.
(1) Ergeben sich nicht erkennbare Schäden, ungeeignete Untergründe, unbekannte Leitungen oder Schadstoffverdacht, dokumentiert ProFacility den Befund und informiert den Kunden. Gefährdete oder ohne Klärung nicht fachgerecht ausführbare Arbeiten dürfen im erforderlichen Umfang unterbrochen werden. Soweit möglich werden andere Arbeiten fortgesetzt.
(2) Ob die Beseitigung zusätzlicher Umstände gesondert zu vergüten ist, hängt vom vereinbarten Leistungsumfang, übernommenen Risiken und den gesetzlichen Regeln ab. Die Entdeckung eines verdeckten Schadens allein begründet keine zusätzliche Zahlungspflicht.
(3) Vorhandene Vorschäden werden soweit erkennbar dokumentiert. Für durch ProFacility verursachte Schäden gelten die Haftungsregeln. Notwendige Eingriffe und Wiederherstellungsarbeiten werden möglichst vor Beginn beschrieben; eine pauschale Haftungsfreistellung für Schäden an Altbauteilen besteht nicht.
(1) ProFacility darf geeignete Fachunternehmen zur Vertragserfüllung einsetzen. Für eigene Vertragspflichten bleibt ProFacility Ansprechpartner und haftet für Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde muss seine Mängelansprüche nicht zuerst gegen einen Subunternehmer verfolgen.
(2) Zulassungspflichtige Handwerksarbeiten sowie Arbeiten an Gas-, Wasser-, Elektro- und Kältemittelanlagen werden nur durch hierfür berechtigte Betriebe und Personen ausgeführt. Erforderliche Eintragungen, Zertifizierungen und Anforderungen der Netz- beziehungsweise Wasserversorger sind einzuhalten.
(3) Soll ProFacility ausschließlich koordinieren oder einen eigenständigen Vertrag mit einem Fachunternehmen vermitteln, müssen diese Rolle, die eigene Vergütung und die Identität des ausführenden Vertragspartners vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden. Eine nachträgliche Umdeutung eines übernommenen Gesamtauftrags in eine bloße Vermittlung erfolgt nicht.
(1) Nach Fertigstellung eines abnahmefähigen Werkes wird ein Abnahmetermin angeboten. Das Ergebnis, festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen protokolliert werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB setzt Fertigstellung und eine angemessene Abnahmefrist voraus. Gegenüber Verbrauchern muss ProFacility mit der Aufforderung zusätzlich in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Diese AGB allein ersetzen diesen gesonderten Hinweis nicht.
(3) Bloße Nutzung, Einzug oder Rechnungszugang gelten nach diesen AGB nicht automatisch als Abnahme. Gesetzliche Möglichkeiten einer schlüssigen Abnahme bleiben bestehen. Teilabnahmen werden nicht allgemein vorgegeben. Bei Bauverträgen gilt für die Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme § 650g BGB.
(4) Geschuldete Bedienungs-, Wartungs-, Prüf- und sonstige Unterlagen werden übergeben. Transportablieferung und reine Dienstleistungen unterliegen nicht allein aufgrund dieses Abschnitts einer werkvertraglichen Abnahme.
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Eine allgemeine Verkürzung auf ein oder zwei Jahre wird nicht vereinbart. Bei Werkleistungen richten sich Frist und Beginn insbesondere nach § 634a BGB; bei Arbeiten an einem Bauwerk können fünf Jahre maßgeblich sein.
(2) Der Kunde soll Mängel möglichst nachvollziehbar mitteilen und eine erforderliche Prüfung und Nacherfüllung ermöglichen. Diese Bitte begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz einschließlich gesetzlicher Ausnahmen von einer Fristsetzung bleiben bestehen.
(3) Natürlicher Verschleiß und nicht von ProFacility verursachte Bedienungs- oder Wartungsfehler sind nicht ohne Weiteres ein Leistungsmangel. Ein ursächlicher Zusammenhang ist nach den gesetzlichen Beweisregeln zu beurteilen. Die Ausführung einer Wartung durch Dritte führt nicht pauschal zum Verlust von Mängelrechten. Herstellergarantien bestehen nach ihren jeweiligen Bedingungen neben den gesetzlichen Ansprüchen.
(4) Eine erfolglose Mängelprüfung wird nicht automatisch kostenpflichtig. Eine gesonderte entgeltliche Diagnose bedarf einer entsprechenden Beauftragung; gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) ProFacility haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ProFacility für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(3) Diese Regeln gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ProFacility. Mitverschulden und Schadensminderung richten sich nach § 254 BGB. Erfüllungs- und Mängelbeseitigungsansprüche werden durch diese Schadensersatzregelung nicht eingeschränkt.
(4) Für Beförderungs- und Umzugsschäden gelten vorrangig die transportrechtlichen Haftungsregeln. Die Absätze 2 und 3 schaffen dort keine zusätzlichen Haftungsausschlüsse. Haftungsbegrenzungen greifen insbesondere nicht entgegen §§ 435, 451g und 451h HGB oder zwingendem internationalem Transportrecht.
(1) Werkverträge können vom Kunden bis zur Vollendung nach § 648 BGB gekündigt werden. ProFacility rechnet die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs ab. Die gesetzliche Vermutung von fünf Prozent bezieht sich nur auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil. Sie ist keine Stornogebühr von fünf Prozent des Gesamtauftrags.
(2) Kündigungen aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 648a oder § 314 BGB, bleiben möglich. Bei Bauverträgen gilt die gesetzliche Schriftform des § 650h BGB. Ansonsten genügen Erklärungen in Textform, soweit nicht das Gesetz eine andere Form verlangt oder formfreie Erklärungen zulässt.
(3) Bei Dienst-, Miet- und Frachtverträgen gelten die jeweiligen gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Kündigungsregeln. Insbesondere ist eine Frachtkündigung nach § 415 HGB gesondert abzurechnen. Anzahlungen werden auf berechtigte Vergütungsansprüche angerechnet; ein verbleibendes Guthaben wird erstattet.
(4) Gesetzliche Widerrufsrechte sind von Kündigungen unabhängig. Bei einem wirksamen Widerruf wird nach Widerrufsrecht abgerechnet, nicht nach einer Kündigungspauschale.
(1) Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen können Verbrauchern gesetzliche Widerrufsrechte zustehen. ProFacility erteilt die zum konkreten Vertrag passende Widerrufsbelehrung und stellt gegebenenfalls das Muster-Widerrufsformular bereit. Für Verbraucherbauverträge gilt das besondere Widerrufsrecht nach § 650l BGB.
(2) Soll eine widerrufliche Dienst- oder Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holt ProFacility das erforderliche ausdrückliche Verlangen beziehungsweise die Zustimmung und Kenntnisbestätigung gesondert ein. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgt dies auf einem dauerhaften Datenträger. Ein AGB-Häkchen allein ersetzt diese Erklärungen nicht.
(3) Ein vorzeitiger Beginn lässt das Widerrufsrecht nicht automatisch entfallen. Erlöschen und Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere §§ 356 und 357a BGB. Für Verbraucherbauverträge gelten die besonderen Regeln.
(4) Ausnahmen, etwa für ausdrücklich angeforderte dringende Reparaturen oder terminierte Warenbeförderungen, gelten nur in ihrem gesetzlichen Umfang. Nicht jede individuell beschaffte Ware ist eine Maßanfertigung, und nicht jeder Handwerksauftrag mit Materiallieferung ist vom Widerruf ausgeschlossen. Die rechtliche Einordnung einer Containerleistung ist anhand des konkreten Vertrags vorzunehmen.
(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar, soweit sie nach den gesetzlichen Kollisionsregeln zu beachten sind. Zwingendes internationales Transportrecht bleibt unberührt.
(2) Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine ausschließliche Zuständigkeit am Unternehmenssitz wird durch diese AGB nicht vereinbart.
(3) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht einbezogen, gelten die gesetzlichen Folgen des § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstliegende Klausel wird nicht vereinbart. Die VOB/B wird durch diese AGB nicht einbezogen.
(1) Dieser Abschnitt gilt nur, wenn ProFacility selbst die Containerstellung oder Entsorgung schuldet. Der Auftrag bezeichnet Containergröße und Bauart, Abfallart, zulässige Inhaltsstoffe, Stellort, vereinbarte Mengen- oder Gewichtsgrenzen sowie enthaltene Leistungen. Gewichtspreise oder Mehrmengenpreise müssen vor Vertragsschluss vereinbart werden; Wiegescheine werden bei gewichtsabhängiger Abrechnung zugänglich gemacht.
(2) Die für den Auftrag geltenden Annahmebedingungen der vorgesehenen Anlage werden dem Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellt. Sie konkretisieren zulässige Abfälle und dürfen nicht nachträglich unbegrenzt geändert werden. Ändert die Anlage nach Vertragsschluss ihre Anforderungen, klärt ProFacility die Folgen und eine gegebenenfalls erforderliche Vertragsanpassung mit dem Kunden. Bei gesetzlich verbotenen oder unsicheren Transporten bleibt eine Leistungsunterbrechung erforderlich.
(3) Gesetzliche Trennpflichten gelten unabhängig von der Bestellung eines Baumischabfallcontainers. Eine gemischte Sammlung ist nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. ProFacility schuldet die vereinbarte ordnungsgemäße Entsorgung und setzt geeignete, berechtigte Beförderer und Anlagen ein.
(1) Bei Containeraufträgen von Unternehmern ist der vereinbarte Standardpreis grundsätzlich nach Vertragsabschluss und Zugang der Vorausrechnung vollständig vor Bereitstellung zu bezahlen. Zusätzliche, bei Vertragsschluss noch nicht feststehende und berechtigt erhobene Kosten werden gesondert abgerechnet. Gesetzliche Einreden bleiben bestehen.
(2) Bei Verbrauchern richten sich Fälligkeit und Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Diese AGB begründen für Verbraucher keine allgemeine Pflicht zur vollständigen Vorauszahlung. Gesetzliche Einreden und Zurückbehaltungsrechte bleiben erhalten.
(3) Für die Lieferfrist sind die vollständige Auftragsannahme, die im Auftrag bezeichneten erforderlichen Angaben und Genehmigungen sowie bei vereinbarter Vorkasse der Eingang der fälligen Vorauszahlung maßgeblich. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Bearbeitungstag nach Absatz 4 bestimmt. Eine interne spätere Bearbeitung durch ProFacility verschiebt diesen rechnerischen Beginn nicht.
(4) Werktage im Sinne dieser Lieferregel sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Betriebs- oder Lieferort. Liegen die Voraussetzungen an einem solchen Tag bis einschließlich 12:00 Uhr deutscher Ortszeit vor, ist dies der Bearbeitungstag; anderenfalls ist es der nächste solche Werktag.
(5) Sofern kein anderer Liefertermin vereinbart wurde, erfolgt die Bereitstellung spätestens bis zum Ende des dritten auf den Bearbeitungstag folgenden Werktags. Der Bearbeitungstag zählt nicht mit. Beispiel ohne Feiertage: Bearbeitung Montag ergibt Lieferung spätestens Donnerstag; Bearbeitung Freitag ergibt Lieferung spätestens Mittwoch. Es handelt sich nicht um eine Frist von 72 durchlaufenden Stunden.
(6) Gesetzlich zulässige Terminänderungen wegen nicht zu vertretender Hindernisse richten sich nach § 8. Behördliche Bearbeitungszeiten müssen bei der Terminabstimmung berücksichtigt werden. Ein zugesagter Liefertermin wird nicht allein wegen interner Abläufe oder eines verspäteten Subunternehmers unverbindlich.
(1) In einen als Bauschuttcontainer bestellten Behälter dürfen nur die im Auftrag freigegebenen, nicht gefährlichen mineralischen Abfälle eingefüllt werden. Typische geeignete Stoffe sind Beton, Ziegel und Backsteine, Fliesen und Keramik sowie mineralische Pflastersteine. Mineralischer Putz oder Mörtel ist nur zulässig, wenn Zusammensetzung und Schadstofffreiheit mit den konkret mitgeteilten Annahmebedingungen vereinbar sind.
(2) Ohne ausdrückliche Freigabe ausgeschlossen sind insbesondere gipsbasierte Baustoffe und Gipskarton, Porenbeton, Holz, Kunststoffe, Metalle, Tapeten, Dämmstoffe, Boden und Erdaushub, Asphalt und Dachpappe. Flüssigkeiten und gefährliche Abfälle sind im Standard-Bauschuttcontainer unzulässig. Asbesthaltiger Putz, belastete Anhaftungen oder andere Schadstoffbelastungen werden nicht durch die mineralische Beschaffenheit zulässig.
(3) Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik können je nach Zusammensetzung unter die Abfallschlüssel 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03 oder 17 01 07 fallen. Gefährliche Beimengungen können eine andere Einstufung erfordern. Die zutreffende Deklaration wird auftragsbezogen festgelegt; eine Bezeichnung als Bauschutt ersetzt keine erforderliche Untersuchung.
(1) Soweit die vereinbarten Annahmebedingungen und gesetzlichen Trennpflichten dies zulassen, kommen für einen Baumischabfallcontainer nicht gefährliche gemischte Bau- und Abbruchabfälle in Betracht, etwa Tapeten, unbelastete Holzreste, Kunststoffe, Metalle, geeignete Kabel und Rohrstücke. Gipsbaustoffe und Verpackungen dürfen nur in den ausdrücklich freigegebenen Anteilen und Stoffgruppen enthalten sein. Eine gesetzlich gebotene getrennte Sammlung wird dadurch nicht aufgehoben.
(2) Im Standardcontainer ausgeschlossen sind Asbest, sämtliche Mineralwolle ohne gesonderten Entsorgungsauftrag, sonstige gefährliche Dämmstoffe, belastetes Holz, teerhaltige Stoffe, Dachpappe ohne gesonderte Freigabe, Flüssigkeiten, Batterien und Akkus, Altreifen, Elektroaltgeräte, Druckbehälter sowie sonstige gefährliche Abfälle. Nicht jede Mineralwolle ist rechtlich gefährlicher Abfall; ihre separate Behandlung bleibt trotzdem vertraglich erforderlich.
(3) Eine Einstufung als nicht gefährlicher gemischter Bau- und Abbruchabfall, beispielsweise 17 09 04, setzt voraus, dass die tatsächliche Zusammensetzung dazu passt. Gefahrstoffe werden weder durch geringe Mengen noch durch Vermischung automatisch zu zulässigem Baumischabfall.
(1) Container sind gleichmäßig und grundsätzlich nur bis zur Oberkante zu befüllen. Eine Erhöhung der Bordwände ist unzulässig. Die mitgeteilte Nutzlast und stoffbezogene Gewichtsgrenze sind zusätzlich einzuhalten; auch ein nicht randvoller Container kann überladen sein. ProFacility teilt die für den Auftrag maßgeblichen Grenzen mit.
(2) Der Kunde trifft im zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen unbefugte Befüllung. Er haftet nicht automatisch und verschuldensunabhängig für jede Handlung unbekannter Dritter. Für von ihm eingesetzte Personen gelten die gesetzlichen Zurechnungsregeln.
(3) Ist ein Transport wegen Überladung, überstehender Teile, Gefahrstoffen oder fehlender Transportsicherheit unzulässig, darf und muss er unterbleiben. ProFacility informiert über die notwendigen Maßnahmen. Der Kunde ermöglicht eine gefahrlose Korrektur; gefährliche Stoffe dürfen nur durch hierfür Berechtigte gehandhabt werden.
(4) Die eigene Verantwortung des Beförderers und Fahrzeugführers für Fahrzeug, Ladungssicherung und Einhaltung insbesondere des § 22 StVO bleibt bestehen. Eine Anweisung des Kunden verpflichtet niemanden zu einem rechtswidrigen Transport. Zusätzliche Kosten werden nur nach §§ 25 und 26 erhoben.
(1) Der Kunde stellt den vereinbarten, rechtlich zulässigen Stellplatz und die nach vorheriger Mitteilung notwendigen Zufahrts- und Rangierflächen zur Verfügung. Er weist auf bekannte unterirdische Hohlräume, Leitungen, Schächte, empfindliche Beläge, Neigungen und Tragfähigkeitsprobleme hin. ProFacility prüft erkennbare Gefahren und unterlässt ein offensichtlich ungeeignetes Befahren oder Abstellen.
(2) Vorgesehen sind Absetzcontainer mit 5, 7 und 10 m³ sowie Abrollcontainer mit 20 und 40 m³. Bei Abrollfahrzeugen ist als Orientierung häufig eine freie Gesamtlänge einschließlich Lkw von etwa 15 bis 18 Metern erforderlich. Je nach Fahrzeug können zulässige Gesamtgewichte bis 26 oder 40 Tonnen relevant sein. Diese Richtwerte sind keine Tragfähigkeitsfreigabe; Fahrzeug, tatsächliche Lasten, notwendige Breite, Höhe, Rangier- und Aufstellfläche werden auftragsbezogen abgestimmt.
(3) Für Untergrund- oder Gebäudeschäden gelten die gesetzlichen Verantwortlichkeiten und § 14. Ein pauschaler Haftungsausschluss besteht nicht. Hat der Kunde schuldhaft unzutreffende Informationen gegeben oder erkennbare Gefahren verschwiegen, wird dies nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Erkennbare Risiken darf ProFacility nicht allein auf dessen Erklärung hin ignorieren.
(4) Container dürfen nicht ohne Abstimmung versetzt, von anderen Fahrzeugen aufgenommen oder zweckwidrig genutzt werden. Normale vertragsgemäße Gebrauchsspuren begründen keinen Schadensersatz.
(1) Für die Nutzung öffentlicher Flächen erforderliche Sondernutzungserlaubnisse und gegebenenfalls verkehrsrechtliche Anordnungen beschafft grundsätzlich der Kunde, soweit nicht ProFacility ausdrücklich damit beauftragt wurde. Die Parteien klären die Zuständigkeit vor der Disposition. Behördliche Pflichten von ProFacility als Antragsteller, Aufsteller oder Beförderer bleiben unberührt.
(2) Bei gesonderter Beauftragung der Antragstellung erhält ProFacility je Antrag 30,00 Euro netto, bei 19 Prozent Umsatzsteuer 35,70 Euro brutto, zuzüglich der vorher mitgeteilten beziehungsweise bestimmbaren behördlichen Gebühren. Die Bearbeitungsvergütung betrifft die ordnungsgemäße Antragstellung und ist keine Zusage der Genehmigung. Bei mehreren erforderlichen Anträgen werden deren Zahl und Kosten vor Beauftragung erläutert.
(3) Behördengebühren werden ohne Aufschlag nach Beleg weitergegeben. Ob diese umsatzsteuerlich durchlaufende Posten sind oder zum Entgelt gehören, richtet sich nach der tatsächlichen Antragsteller- und Schuldnerstellung. Die Kundeninformation und Rechnung weisen die zutreffenden Gesamtbeträge aus.
(4) Ohne erforderliche Erlaubnisse wird nicht rechtswidrig aufgestellt. Vom Kunden zu vertretende Mehrkosten richten sich nach § 25. Geldbußen oder Kosten aus eigenen Pflichtverletzungen von ProFacility werden nicht pauschal auf den Kunden übertragen.
(1) Eine Fehlfahrt liegt vor, wenn eine vereinbarte und disponierte Anlieferung oder Abholung am vereinbarten Ort aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann, etwa wegen einer blockierten Zufahrt, fehlenden vereinbarten Rangierraums, eines ungeeigneten Stellplatzes oder einer vom Kunden zu vertretenden nicht transportsicheren Befüllung.
(2) ProFacility verlangt hierfür den nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähigen, konkret entstandenen Mehraufwand oder Schaden. Grundlage können erforderliche zusätzliche Fahrtstrecken, Fahrzeug- und Personaleinsatz sowie belegte Fremdkosten sein. Ersparte Aufwendungen, vermeidbare Kosten und ein Mitverschulden werden berücksichtigt. Bereits im Auftrag vergütete Kosten werden nicht nochmals berechnet.
(3) Eine zusätzliche, vom Kunden ausdrücklich bestellte Fahrt kann zu einem zuvor vereinbarten Gesamtpreis ausgeführt werden. Sie wird nicht zusätzlich zu einem Schadensersatz für denselben Aufwand berechnet. Die gesetzliche Beweislast bleibt unverändert; der Kunde kann insbesondere Einwendungen gegen Grund und Höhe des geltend gemachten Schadens erheben.
(1) Bei einer erkennbaren Fehlbefüllung dokumentiert ProFacility möglichst vor einer Veränderung Containerzuordnung, Befund und betroffene Materialien, informiert den Kunden und erläutert geeignete Korrekturmaßnahmen. Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, erhält der Kunde Gelegenheit zur Abhilfe. Notwendige unmittelbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben zulässig.
(2) Zusätzliche Sortierung, zulässige Umdeklaration, Sonderentsorgung, Untersuchung oder Transporte werden vor Ausführung mit Leistungsumfang und Preis beziehungsweise Berechnungsgrundlage gesondert vereinbart. Einseitig erzeugte Zusatzrechnungen ersetzen keine Beauftragung. Gesetzliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unabhängig davon bestehen, soweit ihre jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Bei vom Kunden zu vertretender Pflichtverletzung können erforderliche und angemessene Mehrkosten als Schaden verlangt werden, insbesondere belegte Sortier-, Analyse-, Entsorgungs- und zusätzliche Transportkosten. Es werden nur durch die Pflichtverletzung verursachte Mehrbelastungen angesetzt. Allgemeiner Verwaltungsaufwand oder bloßer Ärger wird nicht pauschal berechnet; besonderer interner Aufwand nur, soweit er konkret nachgewiesen und rechtlich ersatzfähig ist.
(4) Der vereinbarte Containerpreis entfällt wegen einer Fehlbefüllung nicht automatisch. Für die ursprüngliche Vergütung gelten die gesetzlichen Regeln entsprechend der tatsächlich erbrachten oder weiterhin geschuldeten Leistung. Werden bereits eingepreiste Entsorgungskosten erspart oder ersetzt, sind sie bei der zusätzlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Ein vorbehaltloser Anspruch auf den vollen ursprünglichen Preis zuzüglich sämtlicher neuer Entsorgungskosten wird nicht vereinbart.
(5) Die Höhe der Ersatzforderung richtet sich nach dem im Einzelfall nachgewiesenen, gesetzlich ersatzfähigen Schaden. Dieselbe Kostenposition darf nur einmal verlangt werden. Der Kunde kann Einwendungen gegen Befund, Ursächlichkeit und Höhe erheben; die gesetzliche Beweislast bleibt unverändert.
(6) Zusatzforderungen werden nachvollziehbar mit Bezug zum Auftrag und verfügbaren Belegen abgerechnet. Ihre Fälligkeit richtet sich nach dem jeweiligen Anspruch und den gesetzlichen Voraussetzungen; es besteht kein allgemeiner Anspruch auf sofortige Zahlung allein aufgrund einer Behauptung der Fehlbefüllung. Für echte Schadensersatzforderungen fällt nicht allein aufgrund einer Nettobezeichnung Umsatzsteuer an.
(7) Verletzt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die vor Vertragsschluss mitgeteilten Befüllungsbedingungen, fällt bei einer erheblichen Fehlbefüllung eine Vertragsstrafe von 600,00 Euro je betroffenem Container an. Eine erhebliche Fehlbefüllung liegt vor, wenn nicht zugelassene gefährliche Abfälle eingefüllt wurden oder die vereinbarte Entsorgung wegen unzulässiger Bestandteile eine gesonderte Nachsortierung oder einen anderen Entsorgungsweg erfordert. Geringfügige, ohne gesonderte Nachsortierung entfernbare Fehlwürfe lösen keine Vertragsstrafe aus. Bei rechtzeitiger vollständiger Korrektur vor Abholung fällt keine Vertragsstrafe an. Für denselben Container wird die Strafe je Bereitstellung nur einmal erhoben. Für das Verschulden eingesetzter Personen gelten die gesetzlichen Zurechnungsregeln; eine verschuldensunabhängige Haftung für fremde Befüllung besteht nicht. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen derselben Fehlbefüllung angerechnet; ein darüber hinausgehender Schaden ist nachzuweisen. Gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere ein erforderlicher Vorbehalt bei Annahme der Leistung nach § 341 Absatz 3 BGB, bleiben unberührt. Eine richterliche Herabsetzung nach § 343 BGB wird auch gegenüber Kaufleuten vertraglich zugelassen. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt 600,00 Euro; Umsatzsteuer wird darauf nicht zusätzlich erhoben.
(1) Im Standardpreis sind sieben Kalendertage Standzeit ohne gesondertes Standgeld enthalten. Der Liefertag ist Tag 1. Der tatsächliche Abholtag zählt mit; bei Lieferung und Abholung am selben Tag wird dieser nur einmal gezählt. Ab dem achten Kalendertag fällt für jeden zusätzlich berechenbaren Kalendertag Standgeld an.
(2) Das Standgeld beträgt 3,50 Euro netto je zusätzlichem Kalendertag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht dies ungerundet 4,165 Euro brutto je Tag. Für Verbraucher wird der aus der gesamten berechenbaren Standzeit errechnete Bruttobetrag nur einmal kaufmännisch auf Cent gerundet und beträgt höchstens 4,17 Euro je zusätzlichem Tag. Beispiele: ein zusätzlicher Tag 4,17 Euro brutto; zwei zusätzliche Tage zusammen 8,33 Euro brutto; drei zusammen 12,50 Euro brutto.
(3) Der Abholtermin wird bei Bestellung vereinbart. Ein späterer Abholwunsch wird rechtzeitig abgestimmt. ProFacility bestätigt den Termin und informiert über etwaiges weiteres Standgeld. Tage, um die sich eine vereinbarte, vom Kunden ermöglichte Abholung wegen ProFacility oder eines von ProFacility eingesetzten Transport- oder Entsorgungsunternehmens verzögert, werden nicht berechnet.
(4) Wird ein vereinbarter Abholtermin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund verfehlt, kann das Standgeld für die dadurch verursachte zusätzliche Standzeit anfallen. ProFacility organisiert eine zeitnahe erneute Abholung. Eine vermeidbare Verlängerung wird nicht auf den Kunden abgewälzt. Weitergehende Ansprüche setzen eine eigene Rechtsgrundlage voraus und dürfen denselben Schaden nicht nochmals abdecken.
(1) Abfälle sind entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu deklarieren. Gesetzliche Pflichten nach KrWG, GewAbfV, AVV und einschlägigem Gefahrstoff- und Nachweisrecht bleiben bestehen. Bei gefährlichen Abfällen sind erforderliche Erlaubnisse, Nachweise, Verpackungen und besondere Entsorgungswege gesondert sicherzustellen. Der Standardauftrag umfasst keine ungenehmigte Entsorgung solcher Abfälle.
(2) Soweit der Kunde verfügungsbefugt ist, geht das Eigentum an vertragsgemäß deklarierten und zur Entsorgung übergebenen Abfällen mit der körperlichen Übernahme zur Abholung auf ProFacility über. ProFacility ist zur Weitergabe an den beauftragten Entsorger berechtigt. Für nicht vereinbarte gefährliche Abfälle oder Gegenstände, die erkennbar nicht zur Entsorgung bestimmt sind, wird kein automatischer Eigentumserwerb vereinbart.
(3) Abfallbesitz folgt der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 3 Absatz 9 KrWG). Er ist nicht mit Eigentum gleichzusetzen und lässt sich durch eine AGB-Klausel nicht bis zur Annahme in der Anlage hinausschieben. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Gesetz. Nach § 22 KrWG kann die Verantwortung des Verpflichteten trotz Beauftragung Dritter bis zur endgültigen ordnungsgemäßen Entsorgung fortbestehen. Die Annahme durch eine Anlage beendet sie nicht automatisch.
(4) Bei nicht vereinbarten gefährlichen Abfällen oder gravierenden Fehlbefüllungen werden rechtlich zulässige Sicherungs-, Rücknahme- oder Entsorgungsmaßnahmen abgestimmt. Eine Rückgabe erfolgt nicht, wenn sie abfall-, gefahrgut- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Kostenersatz wird nur nach vertraglicher Vereinbarung oder den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen verlangt. Eigene Entsorgungs- und Schutzpflichten von ProFacility bleiben bestehen.
(5) Verstöße können je nach Sachverhalt Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen. § 326 StGB setzt seine besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale voraus; eine Fehlbefüllung ist nicht automatisch strafbar.
(1) Bestellt ein Unternehmer im eigenen Namen für ein Endkundenobjekt, bleibt er Vertragspartner von ProFacility. Er beschafft die vereinbarten Angaben und sorgt in seinem Verantwortungsbereich dafür, dass die Befüllungs- und Zugangsbedingungen an die tatsächlich handelnden Personen weitergegeben werden.
(2) Für Personen, deren er sich zur Erfüllung eigener Vertragspflichten bedient, gilt insbesondere § 278 BGB. Ob ein Endkunde in dieser Eigenschaft handelt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen. Eine verschuldensunabhängige Haftung für beliebige Handlungen aller Endkunden oder Dritter wird nicht vereinbart.
(3) Bei einer offengelegten Vertretung im fremden Namen müssen Vertretener und Vertretungsmacht vor Vertragsschluss erkennbar sein. Ein Vermittler wird nicht allein durch die Vermittlung zum Schuldner sämtlicher Entsorgungskosten. Für wiederkehrende B2B-Aufträge können Aufgaben, Informationswege, Dokumentation und Abrechnung zusätzlich in einem Rahmenvertrag konkretisiert werden.
(1) Der Auftrag grenzt Demontage, Sanitärinstallation, Abdichtung, Fliesen- und Ausbauarbeiten, Elektrokoordination, Ausstattung sowie Oberflächenwiederherstellung ab. Geschuldete Planung, die vereinbarte Funktion und die anerkannten Regeln der Technik bleiben maßgeblich. Eine Abdichtung wird nicht allein durch sichtbare elastische Fugen ersetzt.
(2) Bestehende Leitungen, Anschlüsse und Untergründe werden im vertraglich geschuldeten Umfang auf Eignung geprüft. Erkennbare Bedenken werden mitgeteilt. Nicht beauftragte vollständige Untersuchungen des gesamten Gebäudes sind nicht ohne Weiteres geschuldet; erforderliche Prüfungen für die eigene Leistung bleiben davon unberührt.
(3) Zusätzliche Kundenwünsche, erforderliche Veränderungen außerhalb des geschuldeten Umfangs und Schäden im Bestand werden nach §§ 3, 4 und 10 behandelt. Bemusterungen und Materialfreigaben werden dokumentiert. Vom Kunden gestelltes Material entbindet ProFacility nicht von gebotenen Hinweisen auf erkennbare Eignungsmängel.
(4) Erforderliche Prüfungen, Spülungen, Inbetriebnahmen und Dokumentationen gehören nach Maßgabe des vereinbarten Umfangs und zwingender Regeln zur ordnungsgemäßen Ausführung. Hygienische Inbetriebnahme, Nutzungsbedingungen und Wartung werden bei Übergabe erläutert. Abnahme und Mängelrechte richten sich nach §§ 12 und 13.
(1) Art und Umfang von Installation, Modernisierung, Heizkörper- und Ventilarbeiten, Fußbodenheizung, hydraulischer Einbindung, Optimierung, Wartung und Reparatur werden anlagenbezogen vereinbart. Auslegungsdaten, Schnittstellen, erforderliche Netzanschlüsse und geschuldete Dokumente werden festgelegt.
(2) Eine vereinbarte Auslegung und Funktionsfähigkeit werden geschuldet. Unverbindliche Verbrauchs- oder Einsparprognosen sind als solche zu kennzeichnen und ersetzen keine zugesicherten Eigenschaften. ProFacility erteilt keine pauschale Zusage bestimmter Fördermittel; übernommene Förderberatung oder Mitwirkungspflichten bleiben bestehen.
(3) Bei Arbeiten an Bestandsanlagen werden erkennbare sicherheitsrelevante Mängel mitgeteilt. Soweit ein sicherer Betrieb nicht möglich ist, werden erforderliche Schutzmaßnahmen erläutert und veranlasst. Eine Wartung umfasst nicht automatisch den Austausch sämtlicher Verschleiß- oder Großbauteile; der vereinbarte Wartungsumfang und erforderliche Mängelbeseitigung sind zu unterscheiden.
(4) Sind Ersatzteile nicht beschaffbar, informiert ProFacility über Alternativen und deren Kosten. Ein alternatives Teil wird nur eingesetzt, wenn es geeignet und die Abweichung abgestimmt ist. Eine nicht vereinbarte Modernisierung wird nicht ohne Weiteres kostenpflichtig ausgeführt.
(5) ProFacility erfüllt die jeweils einschlägigen eigenen Prüf-, Beratungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten. Betreiberpflichten und Termine von Behörden, Schornsteinfegern oder Netzbetreibern werden bei der Auftragsabgrenzung berücksichtigt; sie werden nicht pauschal auf ProFacility oder den Kunden übertragen.
(1) Der Auftrag beschreibt Anlagenart, Geräteanzahl, Auslegung, Montageorte, Leitungswege und -längen, Durchbrüche, Kondensatführung, Stromversorgung, Befestigung und Inbetriebnahme. Erforderliche Abweichungen und zusätzliche Leitungswege werden vor Ausführung abgestimmt.
(2) Zustimmungen zu Fassaden- oder Gemeinschaftseigentum, erforderliche Genehmigungen und Anforderungen an Schall, Brandschutz und Kondensatableitung werden vor Ausführung geklärt. ProFacility bleibt für eine fachgerechte Planung und Ausführung im übernommenen Umfang verantwortlich.
(3) Elektro- und Kältemittelarbeiten erfolgen ausschließlich im zulässigen Qualifikations- und Zertifizierungsrahmen. Erforderliche Dichtheitsprüfungen, Inbetriebnahme- und Kältemitteldokumentationen werden nach den einschlägigen Vorschriften erstellt. Ein persönlicher Sachkundenachweis ersetzt nicht eine zusätzlich erforderliche Unternehmenszertifizierung oder handwerksrechtliche Berechtigung.
(4) Wartung und Reinigung beziehen sich auf die vereinbarten Geräte und Tätigkeiten. Gefundene Mängel, notwendige Reparaturen und mögliche Betriebsbeschränkungen werden mitgeteilt. Betreiberpflichten, soweit einschlägig etwa zu Aufzeichnungen und Dichtheitskontrollen, werden erläutert; die Übernahme wiederkehrender Kontrollen bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
(1) Der Auftrag beschreibt Flächen, Räume, Materialien, Untergrundvorbereitung, Schutzmaßnahmen und das vereinbarte Ergebnis von Renovierung, Maler-, Bodenbelags-, Demontage-, Abbruch- oder Rückbauarbeiten. Erforderliche Trocknungs- und Aushärtezeiten werden berücksichtigt. Produkt- und Materialtoleranzen gelten nicht pauschal als zulässig, sondern sind an vereinbarter Beschaffenheit und fachgerechter Ausführung zu messen.
(2) Statisch relevante Eingriffe, Abschaltungen von Leitungen und erforderliche Erlaubnisse sind vor Beginn zu klären. Unbekannte Bauteile oder ein Schadstoffverdacht führen zu einer fachlichen Klärung; gefährliche Arbeiten werden bis dahin im notwendigen Umfang ausgesetzt. Gesetzliche Erkundungs-, Informations- und Schutzpflichten bleiben bei der jeweils verpflichteten Person.
(3) Untersuchungen und Sanierungen von Asbest, gefährlicher Mineralwolle, PCB, belasteten Beschichtungen oder anderen Schadstoffen sind nur im ausdrücklich vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang geschuldet. Zusätzliche Entsorgungswege werden nach §§ 4 und 26 behandelt. Schutzmaßnahmen, die ohnehin zur geschuldeten fachgerechten Leistung gehören, werden dadurch nicht zu Zusatzleistungen.
(4) Unvermeidbarer Staub, Lärm und Erschütterungen werden durch fachgerechte Maßnahmen begrenzt; gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten werden eingehalten. Diese Hinweise sind kein Haftungsausschluss. Der vereinbarte Reinigungs- und Wiederherstellungszustand wird bei Abnahme geprüft.
(1) Umfang und Preis beziehen sich auf die vereinbarten Räume, Flächen, Mengen und Zugangsverhältnisse. Nicht besichtigte oder unzugängliche Bereiche und erkennbare Unsicherheiten werden vor Vertragsschluss benannt. Zusätzliche Mengen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur nach entsprechender Beauftragung oder auf gesetzlicher Grundlage zusätzlich berechnet.
(2) Der Kunde bezeichnet eindeutig, welche Gegenstände entfernt, aufbewahrt, übergeben oder verwertet werden sollen, und ist zur Verfügung darüber berechtigt. Wertgegenstände, persönliche Unterlagen und fremdes Eigentum sind vorab auszusondern. Unerwartet aufgefundene erkennbare Wertsachen oder persönliche Dokumente werden nicht allein aufgrund einer pauschalen Räumungsanweisung entsorgt; ProFacility klärt das weitere Vorgehen.
(3) Ein Ankauf, eine Erlösanrechnung, eine Spende oder eine Übertragung verwertbarer Gegenstände muss vereinbart werden. Aus einem Räumungsauftrag folgt kein unbeschränktes Recht, fremdes Eigentum zu verkaufen oder für sich zu behalten. Zur Entsorgung freigegebene Abfälle werden entsprechend § 28 behandelt.
(4) Gefährliche Abfälle, Waffen, Munition, verdächtige Behälter und vergleichbare besondere Funde sind nicht von einem gewöhnlichen Räumungsauftrag umfasst. Es werden geeignete Sicherungs- und Klärungsmaßnahmen getroffen. Eine zusätzliche Vergütung richtet sich nach §§ 4 und 26. Der vereinbarte Übergabezustand, etwa besenrein, wird im Auftrag konkret beschrieben.
(1) Für gewerbliche Güterbeförderungen gelten §§ 407 ff. HGB, für Umzüge zusätzlich §§ 451 ff. HGB; zwingende internationale Vorschriften gehen vor. Das Angebot benennt Lade- und Entladeorte, Güterumfang, Zugänge, Termine und besondere Leistungen. Eine Lagerung oder internationale Beförderung bedarf einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
(2) Bei Umzügen gehören nach § 451a HGB grundsätzlich auch Möbelabbau und -aufbau sowie Be- und Entladen, bei Verbraucherumzügen ferner weitere umzugsbezogene Leistungen wie Verpacken und Kennzeichnen zu den gesetzlichen Pflichten. Eine abweichende Aufgabenverteilung, etwa Selbstverpackung, muss vor Vertragsschluss klar vereinbart sein. Sie führt nicht pauschal zum Ausschluss jeder Haftung.
(3) Besondere oder empfindliche Güter, ungewöhnliche Gewichte, Zugangshindernisse und bekannte Gefahren sind vorab mitzuteilen. Bei Verbrauchern gelten insbesondere die erleichterten Informationspflichten für gefährliches Gut nach § 451b HGB; ProFacility erteilt die gesetzlich erforderlichen Hinweise. Geld, Schmuck, Urkunden, lebende Tiere, Pflanzen und andere Sondergüter werden nur nach vorheriger Abstimmung befördert. Erforderliche Spezialmaßnahmen werden vereinbart.
(4) Die gesetzliche Haftung für Verlust und Beschädigung ist bei gewöhnlicher Fracht grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht des betroffenen Gutes begrenzt; bei Umzugsgut grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter des zur Vertragserfüllung benötigten Laderaums. Für Lieferfristüberschreitung gilt grundsätzlich die dreifache Fracht. Ausnahmen und der Wegfall von Begrenzungen, insbesondere nach § 435 HGB, bleiben erhalten.
(5) Vor Abschluss eines Verbraucherumzugsvertrags erhält der Kunde eine gesonderte, drucktechnisch deutlich hervorgehobene Information zu Haftung, Haftungsbefreiungen sowie den Möglichkeiten einer weitergehenden Haftungsvereinbarung oder Transportversicherung. Spätestens bei Ablieferung wird der Empfänger gesondert über Schadensanzeige, Form, Fristen und Rechtsfolgen unterrichtet. Die gesetzlichen Folgen unterlassener Unterrichtung nach § 451g HGB bleiben bestehen.
(6) Für Umzugsgut sind äußerlich erkennbare Verluste und Beschädigungen spätestens am Tag nach Ablieferung, nicht erkennbare Schäden innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen; nach Ablieferung in Textform. Bei Unterlassen können die Ansprüche nach § 451f HGB erlöschen. Lieferfristüberschreitungen sind innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen, um die Ansprüche zu erhalten. Rechtzeitige Absendung genügt. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere §§ 435 und 451g HGB, bleiben unberührt.
(7) Für sonstige Fracht gelten die abweichenden Regeln des § 438 HGB: Bei unterlassener Anzeige äußerlich erkennbarer Schäden spätestens bei Ablieferung beziehungsweise verdeckter Schäden binnen sieben Tagen wird grundsätzlich eine vollständige und unbeschädigte Ablieferung vermutet. Für Lieferfristüberschreitungen gilt die 21-Tage-Frist mit der gesetzlichen Erlöschensfolge. Die Verjährung richtet sich nach § 439 HGB und gegebenenfalls zwingendem internationalem Recht.
(8) Eine Beförderung zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum kann unter die Widerrufsausnahme des § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB fallen. Ob diese Ausnahme vorliegt, wird vor Vertragsschluss anhand des konkreten Auftrags mitgeteilt. Kündigungsrechte, insbesondere § 415 HGB, bleiben bestehen.
(1) Tätigkeiten, betreute Flächen und Anlagen, Kontrollintervalle, Reaktionswege, Erreichbarkeit sowie Dokumentation werden objektbezogen vereinbart. Eine allgemeine Bezeichnung als Hausmeisterservice begründet weder eine lückenlose Überwachung noch eine jederzeitige Notdienstbereitschaft.
(2) Übernommene Kontrollen und Verkehrssicherungspflichten werden fachgerecht erfüllt. Erkannte erhebliche Gefahren werden unverzüglich gemeldet; erforderliche zumutbare Sicherungsmaßnahmen werden getroffen. Gesetzliche Pflichten des Eigentümers oder Betreibers werden nur im vereinbarten und rechtlich übertragbaren Umfang übernommen. Rechte geschädigter Dritter werden durch eine interne Aufgabenverteilung nicht beseitigt.
(3) Nicht vom laufenden Auftrag erfasste Reparaturen bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit kein gesetzlicher Anspruch für notwendige Sofortmaßnahmen besteht. Zulassungspflichtige Arbeiten werden nicht allein durch die Bezeichnung als Kleinreparatur zulassungsfrei.
(1) Der Reinigungsplan beschreibt Flächen, Reinigungsart, Turnus, Zugänge, erforderliche Steighilfen und das vereinbarte Ergebnis. Bauendreinigung, Sonderverschmutzungen, Fassaden- und Höhenarbeiten sind nur umfasst, wenn sie vereinbart wurden. Unvermeidbare Nebenleistungen des zugesagten Reinigungserfolgs bleiben eingeschlossen.
(2) Der Kunde weist auf ihm bekannte empfindliche Oberflächen und Beschichtungen hin. ProFacility prüft erkennbare Materialempfindlichkeit und verwendet geeignete Mittel und Verfahren. Eine fehlende Kundeninformation führt nicht zu einem pauschalen Haftungsausschluss. Festgestellte Vorschäden werden dokumentiert.
(3) Bei nicht gefahrlos erreichbaren Flächen oder ungeeigneten Witterungsverhältnissen werden geeignete Verfahren oder Ersatztermine abgestimmt. Geschuldete Erfolgskontrollen und Mängelbeseitigung werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(1) Art, Flächen und Turnus von Pflege, Schnitt, Bewässerung und Abfuhr werden vereinbart. Baumfällungen, Arbeiten mit besonderen Gefahren und Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und vorhandener Berechtigung enthalten.
(2) Natur- und Artenschutz, kommunale Baumschutzvorgaben und erforderliche Genehmigungen sind einzuhalten. Witterungsabhängige Arbeiten werden fachgerecht terminiert. Eine verschuldensunabhängige Garantie für Wachstum oder das Anwachsen von Pflanzen wird nicht allein durch einen Pflegeauftrag übernommen; konkret zugesagte Eigenschaften und gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.
(1) Ein Winterdienstauftrag bezeichnet die zu betreuenden Flächen, Zeitraum, maßgeblichen Räum- und Streuzeiten, Kontroll- und Einsatzpflichten, zulässige Streumittel, Dokumentation und Ansprechpartner. Die am Objekt geltenden kommunalen Vorgaben sind bei der Vereinbarung zu berücksichtigen. Ein einzelner Einsatz ist von einer fortlaufenden Übernahme der Winterdienstpflichten zu unterscheiden.
(2) Bei fortlaufender Übernahme organisiert ProFacility die erforderliche Wetterbeobachtung, Kontrollen und Einsätze im übernommenen Umfang. Wiederholungsmaßnahmen richten sich nach der tatsächlichen Witterung und den geschuldeten Sicherungspflichten. Ein pauschaler Ausschluss bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen wird nicht vereinbart.
(3) Zugang, Hindernisse und besondere Gefahren werden abgestimmt. Der Kunde meldet ihm bekannte außergewöhnliche Gefahren außerhalb der vereinbarten Kontrollmöglichkeiten. ProFacility dokumentiert die durchgeführten Einsätze. Eine absolute jederzeitige Schnee- und Eisfreiheit wird nicht zugesagt; die geschuldete sorgfältige Gefahrenabwehr bleibt bestehen. Haftung und Mitverursachung richten sich nach § 14 und dem Gesetz.
(1) Ein Care-Vertrag setzt die ausdrückliche Annahme für das bezeichnete Objekt und die erfassten Anlagen voraus. Das vor Abschluss bereitgestellte Tarifblatt bestimmt Tarif, Gesamtpreis, Zahlungsweise, Beginn, Wartungsumfang, Erstcheck, etwaige Wartezeit, Anzahl und Grenzen eingeschlossener Reparaturen, Eigenanteile, Teilebudgets und Zusatzgeräte. Die allgemeine Leistungsbeschreibung ersetzt kein vollständiges Tarifblatt.
(2) Soweit im Angebot entsprechend vorgesehen, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate. Eine zulässige stillschweigende Fortsetzung erfolgt bei Verbrauchern nur auf unbestimmte Zeit; danach kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden. Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit beträgt höchstens einen Monat. Ohne vereinbarte Fortsetzung endet der befristete Vertrag mit Ablauf. Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben erhalten.
(3) Die vereinbarte jährliche Wartung wird innerhalb des jeweiligen vertraglichen Leistungsjahres terminiert und dokumentiert. Eine von ProFacility verursachte verspätete Terminierung lässt den Anspruch nicht entfallen. Tarifliche Reparaturbudgets schränken gesetzliche Ansprüche wegen mangelhafter Arbeiten von ProFacility nicht ein.
(4) Ein vereinbarter Erstcheck dokumentiert vorhandene Mängel. Ein Ausschluss bereits bestehender Defekte vom zusätzlich versprochenen Störungsservice muss klar vereinbart und auf den tatsächlich bestehenden Defekt bezogen sein. Neue, unabhängige Störungen werden nicht pauschal ausgeschlossen. Eine vereinbarte Wartezeit wird mit eindeutigem Beginn und Ende im Vertrag ausgewiesen; Verzögerungen eines von ProFacility geschuldeten Erstchecks lassen die gesetzlichen Kundenrechte unberührt.
(5) Eigenanteil, Fallzahl, Arbeitszeit- und Teilegrenzen gelten nur in der vor Vertragsschluss transparent vereinbarten Höhe. Mehrere Besuche wegen derselben noch nicht behobenen Ursache werden nicht allein wegen der Besuchszahl zu mehreren neuen Fällen. Notwendige Mehrleistungen oder Wunschprodukte werden vor einer kostenpflichtigen Erweiterung abgestimmt. Für die Mängelbeseitigung an einer von ProFacility mangelhaft ausgeführten Care-Leistung entsteht kein neuer Eigenanteil.
(6) Priorisierte Terminvergabe bedeutet bevorzugte Berücksichtigung nach den vereinbarten Regeln, nicht ohne Weiteres einen 24-Stunden-Notdienst oder eine garantierte bestimmte Reaktionszeit. Verbindlich zugesagte Reaktionszeiten bleiben geschuldet. Gesetzliche Notfall- und Schutzpflichten werden nicht eingeschränkt.
(7) Kündigungen können jedenfalls in Textform an die oben genannten Kontaktdaten erklärt werden. Soweit gesetzlich erforderlich, stehen zusätzlich die elektronische Kündigungs- und Widerrufsfunktion zur Verfügung. Eine Anmeldung in einem Kundenkonto wird dafür nicht verlangt. Bereits gezahlte Entgelte werden bei Vertragsbeendigung entsprechend der wirksamen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben abgerechnet; ein pauschaler Ausschluss sämtlicher Erstattungen besteht nicht.
(1) Dieser Abschnitt gilt, wenn ProFacility einem Verbraucher den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen im Sinne des § 650i BGB schuldet. Ein einzelner Heizungs- oder Badauftrag ist nicht allein deshalb ein Verbraucherbauvertrag, weil ein Verbraucher Auftraggeber ist.
(2) Vor Vertragsschluss wird die erforderliche Baubeschreibung nach § 650j BGB und Artikel 249 EGBGB bereitgestellt, soweit die gesetzliche Ausnahme bei kundenseitig vorgegebener Planung nicht eingreift. Der Vertrag wird in Textform geschlossen und enthält die gesetzlich erforderlichen Angaben insbesondere zu Fertigstellung oder Ausführungsdauer. § 650k BGB bleibt unberührt.
(3) Abschlagszahlungen überschreiten insgesamt nicht 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich maßgeblicher Nachträge. Bei der ersten Abschlagszahlung wird die gesetzliche Sicherheit von fünf Prozent geleistet. Eine weitere Sicherheit bei Erhöhung der Vergütung richtet sich nach § 650m BGB. Die dortigen Grenzen für vom Verbraucher zu stellende Sicherheiten bleiben bestehen.
(4) Der Verbraucher erhält die besondere Widerrufsbelehrung nach Anlage 10 zu Artikel 249 § 3 EGBGB, soweit der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die besonderen Regeln zu Widerruf und Wertersatz werden nicht durch das Formular für gewöhnliche Dienstleistungen ersetzt. Geschuldete Planungs- und Nachweisunterlagen werden nach § 650n BGB erstellt und herausgegeben.
Dokumentdatum: 03.05.2026. Aktualisiert und veröffentlicht am 16.10.2026. Das Dokumentdatum begründet keine rückwirkende Einbeziehung in bestehende Verträge. Geltung jeweils nur nach wirksamer Einbeziehung in den konkreten Vertrag.